Keine Vorsteuerberichtigung bei
Grundstücksveräußerung im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen;
Geschäftsveräußerung auch bei Übereignung nur eines
Gegenstandes
Leitsatz
Eine Grundstücksveräußerung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG 1999 löst keine Vorsteuerberichtigung aus, weil gemäß § 15a Abs. 6a UStG 1999 der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch bei Übereignung nur eines Gegenstandes erfüllt sein, wenn dieser Gegenstand die unternehmerische Tätigkeit ausmacht. Insbesondere liegt bei der Veräußerung verpachteter oder vermieteter Immobilien unter Fortführung der Pacht- oder Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vor. Eine solche Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Erwerber eines vermieteten Grundstücks dieses - wie zuvor als Mieter - nunmehr als Eigentümer selbst nutzt, nicht aber vermietet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 426 Nr. 3 HFR 2009 S. 386 Nr. 4 UR 2009 S. 528 Nr. 15 DAAAD-03276