Beginn der Feststellungsfrist für
Verlustfeststellungsbescheid nach
§ 10d EStG;
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
Leitsatz
Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist auch dann gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn eine Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr durchgeführt werden darf. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG beginnt spätestens nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Schluss der Verlustabzug verbleibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 363 Nr. 3 WAAAD-03287