Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - IX R 86/07

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 1, EStG § 10d Abs. 3, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Beginn der Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

Leitsatz

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug ist auch dann gemäß § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn eine Einkommensteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde und wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht mehr durchgeführt werden darf. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG beginnt spätestens nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Schluss der Verlustabzug verbleibt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 363 Nr. 3
WAAAD-03287

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank