Gesetze: TVG § 1; TVG § 4; BMT-G II vom § 2; BMT-G II vom § 62; Anlage 1 zum BMT-G II § 28; BTV Nr. 4 vom § 15; TV-N Bayern vom § 22; TV-N Bayern vom § 24
Leitsatz
Eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG, die die Rechtsnormen eines nachwirkenden Tarifvertrag ersetzen soll, kann auch schon vor Eintritt der Nachwirkung abgeschlossen werden. Die andere Abmachung muss allerdings von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern.