Kein Abzug des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende
des Erblassers als eigene Spende des Erben
Leitsatz
Der Erbe kann eine so genannte Großspende, soweit sie sich beim spendenden Erblasser bis zu dessen Tod einkommensteuerlich nicht ausgewirkt hat, nicht als Spende bei der eigenen Einkommensteuer abziehen. Eine Übertragung der Abzugsmöglichkeit des vom Erblasser nicht ausgeschöpften Betrags auf den Erben kann nicht über den Aspekt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 45 AO gerechtfertigt werden. Für den Bereich der Übertragung des Spendenabzugs besteht auch keine Vertrauensgrundlage.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 375 Nr. 3 DStRE 2009 S. 339 Nr. 6 EStB 2009 S. 97 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2009 S. 827 YAAAD-03645