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BFH Urteil v. - I R 83/07

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei privater Nutzung des Betriebs-Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft

Leitsatz

Die Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke führt in Höhe der Vorteilsgewährung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Nur diejenige Nutzung des Personenkraftwagens ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst.
Die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung erfolgte Überlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer indiziert die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; denn es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beruht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 417 Nr. 3
BFH/PR 2009 S. 94 Nr. 3
DB 2009 S. 1491 Nr. 28
EStB 2009 S. 97 Nr. 3
GmbH-StB 2009 S. 59 Nr. 3
GmbHR 2009 S. 327 Nr. 6
HFR 2009 S. 495 Nr. 5
JAAAD-03650

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