Verdeckte Gewinnausschüttung bei privater Nutzung des
Betriebs-Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne
entsprechende Gestattung der Gesellschaft
Leitsatz
Die Nutzung eines betrieblichen Personenkraftwagens durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ohne
entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke führt in
Höhe der Vorteilsgewährung zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung. Nur diejenige Nutzung des
Personenkraftwagens ist betrieblich veranlasst, welche durch eine
fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird.
Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende
oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen
durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest
mitveranlasst. Die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte
und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung
erfolgte Überlassung an einen beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer indiziert die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis; denn es handelt sich dabei um eine
Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen
der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer
beruht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 417 Nr. 3 BFH/PR 2009 S. 94 Nr. 3 DB 2009 S. 1491 Nr. 28 EStB 2009 S. 97 Nr. 3 GmbH-StB 2009 S. 59 Nr. 3 GmbHR 2009 S. 327 Nr. 6 HFR 2009 S. 495 Nr. 5 JAAAD-03650