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BFH Urteil v. - III R 29/07

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Nichtberücksichtigung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, sind von den Einkünften die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag nicht abzuziehen. Die Nichtberücksichtigung dieser einbehaltenen Beträge verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 372 Nr. 3
LAAAD-03658

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