Nichtberücksichtigung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags
verstößt nicht gegen Gleichheitssatz
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, sind von den Einkünften die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag nicht abzuziehen. Die Nichtberücksichtigung dieser einbehaltenen Beträge verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 372 Nr. 3 LAAAD-03658