Gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer
darf nicht auf die ordnungsgemäße Erledigung der
Buchführungspflichten bei Einschaltung Dritter blind vertrauen
Leitsatz
Der Geschäftsführer einer GmbH handelt grob fahrlässig im Sinne des § 69 AO, wenn er blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung eines für die GmbH tätigen Dritten vertraut und auf eine Überwachung gänzlich verzichtet. Denn er muss sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Ein grob fahrlässiges Verschulden des Geschäftsführers kann deshalb vorliegen, wenn er sich nicht zumindest stichprobenweise über die Verbuchung von Geschäftsvorfällen mit herausgehobenen steuerlichen Auswirkungen bei Ausfuhrlieferungen selbst gekümmert hat, die in der Buchführung überhaupt nicht der nur mangelhaft nachvollzogen werden konnten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 362 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2009 S. 830 QAAAD-03665