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BFH Beschluss v. - V B 264/07

Gesetze: UStG § 4 Nr. 22b, AO § 67a

Begriff der sportlichen Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG durch die Rechtsprechung geklärt

Leitsatz

Unter sportlicher Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor.
Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Die Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Die Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung gilt für alle Sportvereine.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 430 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2009 S. 436
UR 2009 S. 318 Nr. 9
AAAAD-03666

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