Fortführung der sog. großen Übergangsregelung bei
Ehegatten nach Trennung nur in dem Umfang, der dem Miteigentumsanteil im Jahr
1986 entspricht; gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund
der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale
Leitsatz
Haben Ehegatten im Jahr 1986 als Miteigentümer einer Wohnung diese gemeinsam genutzt und nutzt in einem Folgejahr nach Trennung der Ehegatten nur ein Ehegatte die Wohnung allein, kann er die Nutzungswertbesteuerung nach der großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil an dieser Wohnung im Jahre 1986 fortführen. Der nach dem Jahr 1986 hinzuerworbene Anteil des Ehepartners bleibt unberücksichtigt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 388 Nr. 3 NAAAD-03679