Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht
gebietsansässigen Gesellschaften
Leitsatz
Bei einer Sachlage wie der des
Ausgangsverfahrens, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer
anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, ist
Art. 56 EG dahin auszulegen, dass er einer
Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im
Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer
ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer
inländischen Gesellschaft.