Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig
anerkannte Einrichtungen
Leitsatz
1. Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind,
fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags
über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
2. Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,
wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur
Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen
werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender,
nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden
Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung
erfüllt.