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BGH Urteil v. - IX ZR 229/07

Gesetze: BGB § 667

Leitsatz

Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 und - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007, 267).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 840 Nr. 12
WM 2009 S. 327 Nr. 7
IAAAD-05509

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