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BGH Urteil v. - VI ZR 317/07

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 514 Abs. 2; ZPO § 565

Leitsatz

Ein Prozessbevollmächtigter, der infolge Erkrankung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 563 Nr. 11
HFR 2009 S. 622 Nr. 6
NJW 2009 S. 687 Nr. 10
MAAAD-05525

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