Registrierung eines ausbildungsuchenden Kindes bei Agentur
für Arbeit als Indiz für das Bemühen um einen
Ausbildungsplatz
Leitsatz
Das ernsthafte Bemühen eines Kindes um einen Ausbildungsplatz
kann z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind
als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen
werden. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch
glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, direkte
schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene
Zwischennachrichten oder Absagen. Dabei können Bewerbungen und Absagen
durch E-Mails ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen
können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und
glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen
Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden
sind. Hat die Agentur für Arbeit ein Kind nach einem
Beratungsgespräch ohne Angabe von Gründen aus der Bewerberliste
gestrichen, gilt die Registrierung bei der Ausbildungsvermittlung als Indiz
für das Bemühen um einen Ausbildungsplatz drei Monate
fort.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 367 Nr. 3 JAAAD-05552