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BFH Urteil v. - III R 95/07

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, EStG § 62, EStG § 63, SGB III § 38 Abs. 2

Registrierung eines ausbildungsuchenden Kindes bei Agentur für Arbeit als Indiz für das Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Leitsatz

Das ernsthafte Bemühen eines Kindes um einen Ausbildungsplatz kann z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden.
Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen. Dabei können Bewerbungen und Absagen durch E-Mails ebenfalls zu berücksichtigen sein. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind.
Hat die Agentur für Arbeit ein Kind nach einem Beratungsgespräch ohne Angabe von Gründen aus der Bewerberliste gestrichen, gilt die Registrierung bei der Ausbildungsvermittlung als Indiz für das Bemühen um einen Ausbildungsplatz drei Monate fort.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 367 Nr. 3
JAAAD-05552

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