Änderung eines rechtswidrigen Bescheids nach
§ 164 Abs. 2
Satz 1 AO; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
für die Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften
Leitsatz
1. Im Jahr 2000 entstandene nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste sind in die gesonderte Feststellung des zum verbleibenden Verlustvortrags mit einzubeziehen, da ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erstmals auf den gesondert festzustellen ist. 2. Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender rechtswidriger Bescheid ist entgegen dem Wortlaut des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern; insoweit besteht kein Ermessen der Finanzbehörde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 364 Nr. 3 HFR 2009 S. 578 Nr. 6 AAAAD-05568