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Hessisches LAG Urteil v. - 11 Sa 429/06

Gesetze: ZPO §§ 178 ff.; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

1. Der Antritt einer mehrjährigen Strafhaft hebt die Wohnungseigenschaft i.S.d. §§ 178 ff. ZPO auf, selbst wenn dem Inhaftierten über Angehörige (z.B. Ehefrau) noch Bindungen zur Wohnung bleiben und äußerlich noch der Anschein einer Wohnung des Inhaftierten fortbesteht.

2. Der Antrag auf Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kann noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der Berufungsverhandlung gestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAD-06233

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