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Hessisches LAG Urteil v. - 15 Sa 724/03

Gesetze: TVG § 1; TVG § 4 Abs. 2; TVG § 5 Abs. 4; VTV 2000 § 1 Abs. 2 Abschn. 5; ZPO § 286

Leitsatz

1. Wasserbauarbeiten setzen voraus, dass es sich um die Erstellung von Bauten oder baulichen Anlagen handelt bzw. um Arbeiten, die der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauten bzw. baulichen Anlagen dienen.

2. Zusammenhangstätigkeiten setzen eine eigene bauliche Tätigkeit voraus.

3. Soweit Zusammenhangstätigkeiten mit einer Urproduktion vorliegen, scheiden diese als baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAD-06548

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