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LAG Köln Urteil v. - 5 Sa 161/08

Gesetze: BGB §§ 305 ff.

Leitsatz

1. Die arbeitsvertragliche Festlegung, die Arbeitszeit betrage im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil mangels Festlegung einer monatlichen Mindestarbeitszeit und -vergütung das Wirtschaftsrisiko in unzulässiger Weise auf den Arbeitgeber verlagert wird.

2. Durch dauerhafte abweichende Vertragspraxis kann eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAD-07246

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