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LAG Köln Urteil v. - 9 Sa 1196/07

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BErzGG § 21 Abs. 1

Leitsatz

Nimmt die befristet beschäftigte Vertretungskraft Aufgaben wahr, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte, kann dies nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG einen Sachgrund für die Befristung darstellen (vgl. ). Dies gilt auch, wenn die Vertretungskraft mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird als sie mit dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vereinbart ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-07737

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