Bei einem rechtswidrigen Lohneinbehalt oder einer nicht rechtmäßigen Abmahnung steht § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einem auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 78 Satz 2 BetrVG auf Freistellung von den erstinstanzlichen Anwaltskosten nicht entgegen. Der auf die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Mitbestimmung ausgerichtete Schutzzweck des § 78 Satz 2 BetrVG überwiegt gegenüber dem Normzweck des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gering zu halten (Rechtsbeschwerde wg. Divergenz zu - zugelassen).