Zur rückwirkenden Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. „echten” Wohnmobilen ab dem
Leitsatz
Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO zum ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung
ersatzlos entfallen.
Daher kann die Rspr. des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ
und Erscheinungsbild nicht als Pkw zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen.
In der gesonderten rückwirkenden Wohnmobilbesteuerung (§ 2 Abs. 2b KraftStG) liegt keine unzulässige Rückwirkung.