Strafbefreiende Erklärung führt nicht zu Abgeltung der Vermögensteuer
Leitsatz
Wurde Vermögensteuer zusammen mit einer der in § 1 Abs. 2 bis 5 StraBEG genannten Steuern hinterzogen, beträgt die Bemessungsgrundlage
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen hinsichtlich der Vermögensteuer 0 €. Unabhängig
davon, ob in der strafbefreienden Erklärung die Vermögensteuer ausdrücklich mit 0 € angeführt werden musste, ist es für den
Eintritt einer Straffreiheit wegen Vermögensteuerhinterziehung jedoch erforderlich, dass auch insoweit der zugrunde liegende
Lebenssachverhalt in der Erklärung bzw. der Anlage hierzu angegeben wurde.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 StraBEG schreibt ausdrücklich vor, dass in der strafbefreienden Erklärung neben den erklärten Einnahmen
nach Kalenderjahren auch die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte zu spezifizieren, d.h. einzeln aufzuführen sind.