1. Die Lieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet stellt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG dar, wenn der inländische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen.
2. Wird eine solche Lieferung durch den inländischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 699 Nr. 4 DB 2009 S. 509 Nr. 10 DStR 2009 S. 577 Nr. 12 DStRE 2009 S. 512 Nr. 8 HFR 2009 S. 616 Nr. 6 NJW 2009 S. 1516 Nr. 21 UR 2009 S. 192 Nr. 6 wistra 2009 S. 159 Nr. 4 UAAAD-07968