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BGH Urteil v. - XI ZR 513/07

Gesetze: BGB § 14; BGB § 491 Abs. 1; BGB § 492; BGB § 494

Leitsatz

Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 337 Nr. 8
BB 2009 S. 522 Nr. 11
BB 2009 S. 738 Nr. 15
DNotZ 2009 S. 429 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2009 S. 1401
WM 2009 S. 262 Nr. 6
ZIP 2009 S. 261 Nr. 6
PAAAD-08048

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