Bei ernsthaftem Verbot, das zur Verfügung gestellte
betriebliche Fahrzeug auch privat zu nutzen, liegt keine sonstige Leistung vor
Leitsatz
Eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn bzw. soweit der Unternehmer eine solche "ausführt", d.h. die Leistung seinem Willen entspricht. Folglich wird keine Leistung erbracht, wenn sich der "Leistungsempfänger" eigenmächtig oder widerrechtlich einen Gegenstand oder eine Nutzung verschafft. Ein ernsthaft gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenes Verbot, ein zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug privat zu nutzen, schließt eine willentliche sonstige Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung für private Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b UStG 1993 in der im Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung aus. Die Frage, ob ein solches Verbot ernsthaft ist, ist nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der festzustellenden Gesamtumstände des Einzelfalles zu beantworten. Die Tatsache, dass ein privates Nutzungsverbot klar und eindeutig vertraglich vereinbart wurde, reicht bei der Überlassung eines Dienstwagens allein nicht aus, bereits auf dessen Ernsthaftigkeit zu schließen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 616 Nr. 4 EStB 2009 S. 130 Nr. 4 HFR 2009 S. 509 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2009 S. 828 StBW 2009 S. 5 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2009 S. 275 YAAAD-08058