Anzusetzender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der
Günstigerprüfung
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob gemäß
§ 31 Satz 4 EStG ein Kinderfreibetrag
abzuziehen ist, sind nach der Rechtslage im Jahre 1999 das tatsächlich
gezahlte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, auch soweit sie im Wege
eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen, der steuerlichen Entlastung durch
den Kinderfreibetrag gegenüberzustellen. Hat das bei der
Mutter lebende minderjährige Kind für den Unterhalt ausreichende
eigene Einkünfte, schuldet der barunterhaltspflichtige Vater keinen
Unterhalt mehr. Bei ihm dient das Kindergeld nicht mehr der Entlastung vom
Barunterhalt, sondern zur Förderung der Familie. Er hat jedenfalls dann
einen familienrechtlichen Anspruch auf das halbe Kindergeld, wenn ihm
Aufwendungen für das Kind oder die Familie entstehen. Soweit keine
gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Vater
für den Umgang mit seinem Kind Aufwendungen getragen hat, die mit dem
Kindergeld abgegolten
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 556 Nr. 4 ZAAAD-08062