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BFH Urteil v. - III R 45/06

Gesetze: EStG § 31

Anzusetzender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Günstigerprüfung

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob gemäß § 31 Satz 4 EStG ein Kinderfreibetrag abzuziehen ist, sind nach der Rechtslage im Jahre 1999 das tatsächlich gezahlte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, auch soweit sie im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen, der steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag gegenüberzustellen.
Hat das bei der Mutter lebende minderjährige Kind für den Unterhalt ausreichende eigene Einkünfte, schuldet der barunterhaltspflichtige Vater keinen Unterhalt mehr. Bei ihm dient das Kindergeld nicht mehr der Entlastung vom Barunterhalt, sondern zur Förderung der Familie. Er hat jedenfalls dann einen familienrechtlichen Anspruch auf das halbe Kindergeld, wenn ihm Aufwendungen für das Kind oder die Familie entstehen. Soweit keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Vater für den Umgang mit seinem Kind Aufwendungen getragen hat, die mit dem Kindergeld abgegolten werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 556 Nr. 4
ZAAAD-08062

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