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BFH Urteil v. - III R 53/05

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2b, EStG § 70 Abs. 2, EStG § 1 Abs. 3, AO § 9

Rückforderung von Kindergeld wegen Aufgabe des Wohnsitzes im Inland

Leitsatz

Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Dies gilt auch, wenn es um die Begründung eines inländischen Wohnsitzes geht.
Eine Kindergeldfortzahlungsverfügung ist - jedenfalls wenn sie dem Anspruchsberechtigten nicht bekannt gegeben wird - nur eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der der Sachbearbeiter die Kasse anweist, das Kindergeld in der bisherigen Höhe weiterhin auszuzahlen. Darin liegt keine erneute Festsetzung des Kindergeldanspruchs. Gleiches gilt für die Neubewilligungsverfügung der - aufgrund des Umzugs des Anspruchsberechtigten - örtlich zuständig gewordenen Familienkasse.
Bei einer für den Kindergeldanspruch wesentlichen Änderung der Verhältnisse - hier die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes - ist die Festsetzung des Kindergelds nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Familienkasse hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Auf das Verschulden des Kindergeldberechtigten kommt es nicht an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 564 Nr. 4
JAAAD-08063

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