Rückforderung von Kindergeld wegen Aufgabe des Wohnsitzes im
Inland
Leitsatz
Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten
Auslandaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige
Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem
Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches
Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der
Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Dies gilt auch, wenn es um die
Begründung eines inländischen Wohnsitzes geht. Eine
Kindergeldfortzahlungsverfügung ist - jedenfalls wenn sie dem
Anspruchsberechtigten nicht bekannt gegeben wird - nur eine verwaltungsinterne
Maßnahme, mit der der Sachbearbeiter die Kasse anweist, das Kindergeld in
der bisherigen Höhe weiterhin auszuzahlen. Darin liegt keine erneute
Festsetzung des Kindergeldanspruchs. Gleiches gilt für die
Neubewilligungsverfügung der - aufgrund des Umzugs des
Anspruchsberechtigten - örtlich zuständig gewordenen
Familienkasse. Bei einer für den Kindergeldanspruch
wesentlichen Änderung der Verhältnisse - hier die Aufgabe des
inländischen Wohnsitzes - ist die Festsetzung des Kindergelds nach
§ 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Familienkasse hat
insoweit keinen Ermessensspielraum. Auf das Verschulden des
Kindergeldberechtigten kommt es nicht
an.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 564 Nr. 4 JAAAD-08063