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BFH Urteil v. - IV R 82/06

Gesetze: FGO § 73 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1, FGO § 60 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 179 Abs. 2 Satz 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a

Rechtsfehlerhaft unterlassene Verbindung von Klageverfahren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; einheitliche Entscheidung über die Zurechnung eines Gewinns zum Sonderbetriebsergebnis eines oder aller Mitunternehmer einer Personengesellschaft; Ausgleich für die von einer Personengesellschaft gebildete Pensionsrückstellung durch die Erfassung von Sondervergütungen in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters

Leitsatz

Der Ausgleich für die von einer Personengesellschaft gebildeten Pensionsrückstellungen hat grundsätzlich durch die Erfassung von Sondervergütungen in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu erfolgen. Allerdings könnte auch eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag steuerlich anzuerkennen sein, nach der die Gewinnverteilung hinsichtlich des Rückstellungsaufwands in der Gesamthandsbilanz so erfolgt, dass dieser Aufwand nur auf den begünstigten Gesellschafter entfällt und dadurch ein Ausgleich für die Aktivierung in der Sonderbilanz dieses Gesellschafters geschaffen wird.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 755 Nr. 13
BFH/NV 2009 S. 581 Nr. 4
EStB 2009 S. 130 Nr. 4
GmbHR 2009 S. 388 Nr. 7
KÖSDI 2009 S. 16433 Nr. 4
StBW 2009 S. 5 Nr. 9
XAAAD-08067

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