Ermittlung der Einkunftsgrenze nach
§ 5 EigZulG bei
Folgeobjekt
Leitsatz
Auch für ein Folgeobjekt im Sinne des
§ 7 EigZulG ist zu prüfen, ob
die allgemeinen Fördervoraussetzungen einschließlich der
Einkunftsgrenze des
§ 5 EigZulG vorliegen. Hat der
Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt
noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, angeschafft, beginnt der
Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der
Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt
hat. Dabei kommt es für die Prüfung der Einkunftsgrenze auf die
Einkünfte des Erstjahres des Förderzeitraums des Folgeobjekts und die
des Vorjahres an.
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 550 Nr. 4 FAAAD-08086