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BFH Urteil v. - IX R 79/07

Gesetze: EigZulG § 3, EigZulG § 5, EigZulG § 7

Ermittlung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG bei Folgeobjekt

Leitsatz

Auch für ein Folgeobjekt im Sinne des § 7 EigZulG ist zu prüfen, ob die allgemeinen Fördervoraussetzungen einschließlich der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG vorliegen. Hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, angeschafft, beginnt der Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dabei kommt es für die Prüfung der Einkunftsgrenze auf die Einkünfte des Erstjahres des Förderzeitraums des Folgeobjekts und die des Vorjahres an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 550 Nr. 4
FAAAD-08086

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