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BFH Urteil v. - VII R 38/07

Gesetze: MinöStG 1993MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. aStromStG § 2 Nr. 3StromStG § 11 Nr. 4StromStV § 15 Abs. 1 und 8

Energiebesteuerung; Prüfungskompetenz der Hauptzollämter bei der Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige; Einordnung eines Nahrungsmittel-Großhandelsunternehmens

Leitsatz

1. Im Rahmen der Gewährung einer Energiesteuerbegünstigung steht den Hauptzollämtern bei der Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes eine eigene Prüfungskompetenz zu. An eine von den Statistikbehörden vorgenommene Einordnung sind sie nicht gebunden.

2. Ein Unternehmen, das Heil- und Gewürzpflanzen wäscht, zerkleinert, trocknet, schneidet und fraktioniert und diese Erzeugnisse ohne Aufmachung für den Einzelverkauf ungemischt und undosiert an andere Unternehmen weiterverkauft, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a MinöStG 1993, sondern betreibt einen Großhandel mit Nahrungsmitteln.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 507 Nr. 3
BFH/PR 2009 S. 201 Nr. 5
DB 2009 S. 436 Nr. 9
DStRE 2009 S. 308 Nr. 5
HFR 2009 S. 381 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2009 S. 830
StB 2009 S. 100 Nr. 4
StBW 2009 S. 7 Nr. 4
OAAAD-08096

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