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Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Bezug:
1 Besteuerung von Verzehrumsätzen
Mit Urteilen vom – V R 55/04 – (BStBl. 2007 II S. 480) und vom – V R 58, 59/04 – (BStBl. 2007 II S. 487) hat der BFH entschieden, der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG (in der bis zum gültigen Fassung) sei nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform, weil danach unter Umständen zu Unrecht Lieferungen in sonstige Leistungen umqualifiziert würden.
Vor dem Hintergrund der und müsse jedoch für jeden einzelnen Umsatz entschieden werden, ob das Lieferelement oder das Element der sonstigen Leistungen überwiegt.
Der Gesetzgeber hat daraus die Konsequenzen gezogen und mit Art. 8 Nr. 3 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG, der die Abgabe der von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistungen definierte,
und
§ 3 Abs. 9 Satz 5 UStG, der bestimmte, unter welchen Voraussetzungen von einer Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle auszugehen war,
mit Wirkung vom an aufgehoben.
Hinweise zur Besteuerung von Verzehrumsätzen ergeben sich aus dem (IV B 8 – S 7100/07 10050, BStBl. 2008 I S. 949).
Zur Klarstellung weist die OFD auf Folgendes hin: