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FG München Urteil v. - 14 K 4113/07

Gesetze: KaffeeStG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, KaffeeStG § 12

Kaffeesteuer oder innergemeinschaftlichen Versandhandel

Leitsatz

1. Kaffeesteuer entsteht, wenn Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr Österreichs zu gewerblichen Zwecken bezogen und nach Deutschland verbracht hat.

2. Ein Versandhandel i.S.d. § 12 KaffeeStG liegt nur dann vor, wenn der Versender nicht auch in Deutschland niedergelassen ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAD-09494

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