Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co KG
Leitsatz
1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sind bei einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG erst mit der
Eintragung der KG im Handelsregister erfüllt.
2) Ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer noch nicht im Handelsregister
eingetragen, liegen insoweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht vor.
3) Das Stuttgarter Verfahren ist ein den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG - noch - entsprechendes Verfahren.
4) Verfügungs- und Vererbungsbeschränkungen, die auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen, dürfen grundsätzlich
nicht bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden.