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FG Münster Urteil v. - 3 K 4920/06 Erb EFG 2009 S. 278 Nr. 4

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 5 Nr. 3

Erbschaftsteuer:

§ 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch anwendbar, soweit Erbschaftsteuer bezahlt wird

Leitsatz

Im Rahmen des Nachversteuerungstatbestandes gem. § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind auch Entnahmen zu berücksichtigen, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer getätigt werden müssen.

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Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 278 Nr. 4
VAAAD-09514

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