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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 103/07

Gesetze: FGO § 110

Rechtskraftwirkung eines Urteils

Leitsatz

Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem sie ergeht; deshalb werden nur solche Veränderungen des Sachverhalts durch sie nicht erfasst, die erst später - nach der Entscheidung durch das Gericht - eintreten.

Fundstelle(n):
ZAAAD-09530

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