Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter
Kirchensteuer; keine Anwendung des
§ 11 EStG bei
Erstattung von Sonderausgaben
Leitsatz
1. Erstattete Kirchensteuer ist mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen. Ein Erstattungsüberhang ist in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Bei der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer im selben Steuerabschnitt wird nicht danach unterschieden, ob die Erstattung ihren Rechtsgrund in der fehlenden Beitragspflicht oder in einer Betragsermäßigung hat. 2. Auch bei außergewöhnlichen Belastungen sind spätere Belastungsminderungen im ursprünglichen Abzugs(Aufwands)jahr zu korrigieren.