Regelmäßige Erdienenszeitraum für
Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
auch bei ab Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen 10
Jahre
Leitsatz
Bei der Prüfung der Erdienbarkeit von Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig von einem Erdienenszeitraum von zehn Jahren auszugehen, die zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen müssen. Das gilt auch für ab erteilte Versorgungszusagen. Die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der Fassung vom von zehn auf fünf Jahre führt nicht auch zur Verkürzung der steuerlich erforderlichen Dauer des Erdienenszeitraums.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 608 Nr. 4 BFH/PR 2009 S. 427 Nr. 11 GmbH-StB 2009 S. 59 Nr. 3 GmbHR 2009 S. 440 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2009 S. 828 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2009 S. 280 DAAAD-09854