Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 2
AO; Prüfung des groben Verschuldens der
Steuerpflichtigen nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1
AO; Mitveräußerung von Betriebsvorrichtungen
als nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache
Leitsatz
Eine zu einer niedrigeren Steuer führende Tatsache kann nicht
als bekannt angesehen werden, die der zuständige Bedienstete lediglich
hätte kennen können oder kennen müssen. Nur bei positiver
Kenntnis des Bediensteten wäre die maßgebliche Tatsache nicht mehr
neu. Es gelten alle diejenigen Tatsachen als bekannt, die sich aus den von der
zuständigen Stelle geführten Akten ergeben. Ist in
einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines
Tankstellengrundstücks nicht von der Übertragung von
Betriebsvorrichtungen, sondern lediglich von wesentlichen Bestandteilen die
Rede, kann es sein, dass die positive Kenntnis des Bediensteten - wenn
überhaupt vorhanden - nur einen Teil der mitveräußerten
Betriebsvorrichtungen umfasst. Die Unkenntnis steuerlicher
Bestimmungen - hier des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
GrEStG und des
§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BewG - reicht bei einem Steuerpflichtigen
regelmäßig nicht aus, den Vorwurf groben Verschuldens im Sinne des
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu
begründen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 548 Nr. 4 HFR 2009 S. 447 Nr. 5 YAAAD-09860