Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - II R 10/08

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 68 Abs. 2, GrEStG § 2 Abs. 1

Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Prüfung des groben Verschuldens der Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Mitveräußerung von Betriebsvorrichtungen als nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache

Leitsatz

Eine zu einer niedrigeren Steuer führende Tatsache kann nicht als bekannt angesehen werden, die der zuständige Bedienstete lediglich hätte kennen können oder kennen müssen. Nur bei positiver Kenntnis des Bediensteten wäre die maßgebliche Tatsache nicht mehr neu. Es gelten alle diejenigen Tatsachen als bekannt, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben.
Ist in einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Tankstellengrundstücks nicht von der Übertragung von Betriebsvorrichtungen, sondern lediglich von wesentlichen Bestandteilen die Rede, kann es sein, dass die positive Kenntnis des Bediensteten - wenn überhaupt vorhanden - nur einen Teil der mitveräußerten Betriebsvorrichtungen umfasst.
Die Unkenntnis steuerlicher Bestimmungen - hier des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG und des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG - reicht bei einem Steuerpflichtigen regelmäßig nicht aus, den Vorwurf groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu begründen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 548 Nr. 4
HFR 2009 S. 447 Nr. 5
YAAAD-09860

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank