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Bewertung von
Einfamilienhäusern im Beitrittsgebiet ab
hier:
Abschlagsregelung vom
Gleich lautende Erlasse vom (BStBl 1991 I S. 968) in der Fassung vom (BStBl 1994 I S. 499)
Die Bezugserlasse werden wie folgt geändert:
1. Textziffer 3.2.2.3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.2.2.3.3 Ermäßigung wegen Grundstücksbelastungen
Grundstücksbelastungen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten in Form des Wege-, Fenster- und Leitungsrechts können zu einer Ermäßigung des Gebäudenormalherstellungswerts führen. Denkmalschutzrechtliche Belastungen können durch einen Abschlag vom nach Tz. 3.2.2.3 gekürzten Gebäudenormalherstellungswert berücksichtigt werden (Tz. 3.2.2.4).”
2. In Textziffer 3.2.2.4 wird der letzte Satz gestrichen und folgende Absätze angefügt:
„Der gekürzte Gebäudenormalherstellungswert bzw. Restwert kann außerdem wegen denkmalschutzrechtlicher Belastungen ermäßigt werden. Ohne Einzelnachweis kann ein Abschlag von 5 v.H. des gekürzten Gebäudenormalherstellungswerts bzw. Restwerts gewährt werden, wenn das gesamte Grundstück unter Denkmalschutz steht. Wird nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen im Fall einer Veräußerung den Verkaufspreis in ungewöhnlichem Maße mindern, so kann die Ermäßigung bis zu 10 v.H. betragen.
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Abschläge vom gekürzten Gebäudenormalherstellungswert vor, ist –...