Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen
Internats als Sonderausgabe; Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
Leitsatz
1. Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Privatschule in Schottland können als Sonderausgabe abziehbar sein. Bei dem Besuch einer Schule im EU-Ausland ist fiktiv zu prüfen, ob sie nach deutschem Recht anerkannt worden wäre. Der Abzug von Schulgeldzahlungen setzt voraus, dass durch die Höhe der gezahlten Beträge keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Ein hohes Schulgeld kann z.B. durch Stipendien oder durch andere Maßnahmen, die den ungehinderten Zugang ermöglichen, kompensiert werden. 2. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf. Zur Nichtanwendung des dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden nationalen Rechts sind alle mit der Rechtssache befassten Instanzen verpflichtet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 559 Nr. 4 EStB 2009 S. 131 Nr. 4 ZAAAD-10725