Aufteilungsmaßstab bei Kosten für einen Zivilprozess
als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Kosten für einen Zivilprozess sind nur dann als
außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Prozess einen
für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den
Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Berühren nicht alle
Klageanträge diese Bereiche, ist der abziehbare Teil der Kosten anhand der
Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln. Aufwendungen (hier
für ein Gutachten) können nicht deshalb vorab und in vollem Umfang
den auf einen Klageantrag entfallenden Prozesskosten zugeordnet werden, weil
sie auch dann entstanden wären, wenn allein dieser Antrag verfolgt worden
wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 553 Nr. 4 UAAAD-10731