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BFH Urteil v. - III R 50/06

Gesetze: EStG § 33, FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2

Aufteilungsmaßstab bei Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Kosten für einen Zivilprozess sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Prozess einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Berühren nicht alle Klageanträge diese Bereiche, ist der abziehbare Teil der Kosten anhand der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln. Aufwendungen (hier für ein Gutachten) können nicht deshalb vorab und in vollem Umfang den auf einen Klageantrag entfallenden Prozesskosten zugeordnet werden, weil sie auch dann entstanden wären, wenn allein dieser Antrag verfolgt worden wäre.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 553 Nr. 4
UAAAD-10731

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