Einbeziehung von künftigen Bauleistungen beim Erwerb eines
unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
von Verkehrsteuern
Leitsatz
Art. 33 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der
Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom ist dahin
gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb
eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die
„Grunderwerbsteuer„ des deutschen Rechts einzubeziehen und somit
einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang
zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den
Charakter von Umsatzsteuern haben.