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BGH Urteil v. - IX ZR 3/08

Gesetze: InsO § 174 Abs. 2; InsO § 176; InsO § 177 Abs. 1; InsO § 177 Abs. 1 Satz 3; InsO § 179 Abs. 1

Leitsatz

Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen.

Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 2217 Nr. 30
NJW-RR 2009 S. 772 Nr. 11
SJ 2009 S. 42 Nr. 9
WM 2009 S. 468 Nr. 10
ZIP 2009 S. 483 Nr. 10
OAAAD-10853

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