a) Die Vorschrift des § 437 HGB greift grundsätzlich nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert.
b) Dem Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR] und Fortführung von BGHZ 172, 330).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2009 S. 1461 Nr. 27 NJW 2009 S. 1205 Nr. 17 RIW 2009 S. 245 Nr. 4 OAAAD-13484