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BGH Urteil v. - I ZR 48/06

Gesetze: UWG § 1 a.F.; UWG § 3; UWG § 4; UWG § 4 Nr. 10; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F.

Leitsatz

Eine Preisgarantie, die lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist auch dann grundsätzlich keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sie die angesprochenen Kunden dazu veranlassen kann, dem Handelnden von Mitbewerbern erstellte Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (Ergänzung zu BGH GRUR 2006, 596 - 10% billiger).

Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nur insoweit zur Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen gezielter Mitbewerberbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeinträchtigt sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-13487

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