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BGH Urteil v. - V ZR 133/08

Gesetze: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1

Leitsatz

a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig.

b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1154 Nr. 22
DNotZ 2009 S. 532 Nr. 7
NJW 2009 S. 1262 Nr. 18
WM 2009 S. 753 Nr. 16
PAAAD-13517

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