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Finanzbehörde Hamburg - 51 - S 0284 - 002/09

Öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

1. Vorbemerkung

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom ( BGBl. 2005 I S. 2354; BStBl. 2005 I S. 855 Auszüge) mit Wirkung zum neu gefasst worden (vgl. Erlass vom  – 51 – S 0284 – 002/03). Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung, die zuvor in § 15 VwZG a. F. geregelt war, ist ab diesem Zeitpunkt § 10 VwZG. § 10 Abs. 1 Satz 1 VwZG ist durch Artikel 6b des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom (BGBl. 2008 I S. 2026) mit Wirkung vom zum geändert worden. Diese Rechtsänderungen geben Anlass, die Grundsätze für die öffentliche Zustellung im Folgenden zusammenzufassend darzustellen.

2. Fälle der öffentlichen Zustellung

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG)

  • bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für die Zustellung empfangsberechtigten ...

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