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Bürokostenentschädigungen der Gerichtsvollzieher
Nach der Verordnung des Justizministeriums zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO) vom (GBl 1998 S. 164), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (GBl. 2001 S. 463), erhalten die Gerichtsvollzieher zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwendungen eine Entschädigung (§ 1 Abs. 1 GVEntschVO). Die Entschädigung umfasst die erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren – Gebührenanteil – (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO).
Für die steuerliche Beurteilung der Entschädigung gilt Folgendes:
Bei der Entschädigung handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte. Die Entschädigung wird allerdings in Höhe von 30 % als Aufwandsentschädigung gezahlt und ist insoweit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei. Mit der Aufwandsentschädigung sind alle Kosten für die Einrichtung (z. B. Büromöbel, Computeranlagen, Drucker, Frankiermaschinen Telekommunikationsgeräte) und die Unterhaltung des Büros (z. B. Raumkosten, Nebenkosten) mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten ...BStBl 1992 II S. 140