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BFH Urteil v. - XI R 64/06

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 4 Nr. 12, UStG § 9, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen; Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

Leitsatz

1. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an.
2. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Steuerpflichtige (Unternehmer) ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt oder im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen.
3. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist bereits bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen. Die Entscheidung kann nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden.
4. Gibt der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung, aus der die Zuordnung eines Gebäudeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen Verspätung ab, müssen gewichtige sonstige Umstände vorliegen, die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Gegenstands wird nicht durch die teilweise Nutzung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck gebracht.
5. Ein Irrtum des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Vertreters über die Rechtsfolgen, die das Unterlassen des sofortigen Vorsteuerabzugs nach sich zieht, ist regelmäßig unbeachtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 798 Nr. 5
HFR 2009 S. 598 Nr. 6
WAAAD-13921

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