Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen;
Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten eines gemischt genutzten
Gebäudes
Leitsatz
1. Unternehmer im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG ist, wer die durch
objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche
Tätigkeit auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese
Zwecke tätigt. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs an. 2. Ist ein Gegenstand sowohl für
unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke
vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Steuerpflichtige (Unternehmer) ein
Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt oder im Umfang der
tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmen zuordnen
oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen
belassen. 3. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist
bereits bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen. Die
Entscheidung kann nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den
Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. 4. Gibt der
Unternehmer die Umsatzsteuererklärung, aus der die Zuordnung eines
Gebäudeteils zum Unternehmen erkennbar wird, erst mit einer erheblichen
Verspätung ab, müssen gewichtige sonstige Umstände vorliegen,
die gleichwohl den Schluss auf die Tatsache rechtfertigen, der Steuerpflichtige
habe den neu errichteten Gebäudeteil bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen
Leistungsbezüge seinem Unternehmen zugeordnet. Die Entscheidung über
die Zuordnung eines Gegenstands wird nicht durch die teilweise Nutzung für
Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck
gebracht. 5. Ein Irrtum des Steuerpflichtigen oder seines
steuerlichen Vertreters über die Rechtsfolgen, die das Unterlassen des
sofortigen Vorsteuerabzugs nach sich zieht, ist regelmäßig
unbeachtlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 798 Nr. 5 HFR 2009 S. 598 Nr. 6 WAAAD-13921