Organschaftliche Ausgleichsposten sind lediglich bilanztechnische Erinnerungsposten, die aus organschaftlichen Besonderheiten resultieren und außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers festzuhalten sind. Ihre Bildung wirkt sich weder gewinnerhöhend noch gewinnmindernd aus. Aktive Ausgleichsposten sind auch dann erfolgsneutral zu bilden, wenn sie als steuerbilanzielle Korrekturposten zum Wert der Beteiligung zu beurteilen und in die Steuerbilanz aufzunehmen sind. Die sich hieraus ergebende Gewinnerhöhung ist außerhalb der Bilanz durch entsprechende Abrechnungen zu neutralisieren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 790 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2009 S. 828 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2009 S. 277 UAAAD-13926